Satzung


Satzung der Jungen Liberalen Wesseling in der Fassung vom 09. April 2005

§ 1 Grundsätze

1

Der Ortsverband Wesseling der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Kreisverbandes Rhein-Erft der Jungen Liberalen.

2

Die Jungen Liberalen sind eine selbstständige politische Jugendorganisation, in der sich Junge Liberale mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in der Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen sind der Jugendverband der FDP.

3

Die Jungen Liberalen setzen sich als Ziel, die größtmögliche Freiheit, die Selbstverwirklichung für das autonome und soziale Individuum und damit mehr Freiheit für Menschen zu schaffen. Sie verstehen sich insbesondere als Interessenverteidiger der Jugend.

§ 2 Mitgliedschaft

1

Die Mitgliedschaft im Ortsverband Wesseling ist an die Mitgliedschaft im Kreisver-band Rhein-Erft gebunden.

2

Mitglied im Kreisverband Rhein-Erft der Jungen Liberalen kann werden, wer mindestens 14 Jahre als ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist und die Grundsätze und Satzungen des Verbandes anerkennt.

3

Ab dem 16. Lebensjahr ist das passive Wahlrecht an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden.

4

Der Beitritt zu den Jungen Liberalen wird schriftlich gegenüber dem Landesvorstand oder dem Kreisvorstand der Jungen Liberalen erklärt. Er wird wirksam, wenn der Landesvorstand die Aufnahme beschlossen hat und sie dem Mitglied gegenüber bestätigt.

5

Die Mitgliedschaft endet

5.1

mit Vollendung des 35. Lebensjahres. Bekleidet ein Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet die Mitgliedschaft, in der eine weitere Wahl in ein Amt nicht zulässig ist, mit dem Ablauf der Amtszeit.

5.2

durch Austritt. Der Austritt wird schriftlich gegenüber dem Landesvorstand oder Keisvorstand erklärt.

5.3

durch Ausschluss. Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt oder absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig zu schädigen beabsichtigt oder mindestens die für ein Jahr fälligen Beiträge trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt hat. Über einen Ausschluss entscheidet auf Antrag des Bundesvorstandes das Bundesschiedsgericht und im Falle säumiger Beitragszahlung der Landes-vorstand.

5.4

durch Beitritt in eine politisch konkurrierende Organisation.

5.5

durch Tod.

§ 3 Organe

1

Die Organe des Ortsverbandes Wesseling der Jungen Liberalen sind:

1.1

Der Ortskongress

1.2

Der Ortsvorstand

§ 4 Ortskongress

1

Der Ortskongress ist das oberste Beschlussorgan des Ortsverbandes. Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:

1.1

Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des politischen Rechenschaftsberichtes des Ortsvorstandes. Der Geschäftsbericht des Schatzmeisters wird beim Ortskongress vorgetragen.

1.2

Wahl, Abberufung und Entlastung des Ortsvorstandes.

1.3

Wahl eines Kassenprüfers, wenn der Ortsverband zehn Mitglieder oder weniger zählt, Wahl von zwei Kassenprüfern, wenn der Ortsverband elf oder mehr Mitglieder zählt und eine Kasse führt.

1.4

Änderung der Satzung.

1.5

Auflösung des Ortsverbandes.

2

Der Ortskongress ist die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes. Es sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt.

3

Der Ortskongress findet mindestens einmal jährlich statt. Seine Einberufung beschließt der Ortsvorstand. Darüber hinaus muss er binnen eines Monats einberufen werden auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

4

Der Ortskongress wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung vom Ortsvorsitzenden durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und noch mehr als die Hälfte der zu Beginn anwesenden Mitglieder anwesend sind.

5

Antragsberechtigt zum Ortskongress sind alle Mitglieder des Ortsverbandes, der Ortsvorstand sowie die vom Ortsvorstand eingesetzten Arbeitskreise.

6

Zu Beginn des Ortskongresses werden ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer gewählt. Das Protokoll des Ortskongresses wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet; es muss beim nächsten Ortskongress vorgetragen und von den Mitgliedern genehmigt werden.

7

Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt werden. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.

8

Wenn der Ortskongress nichts anderes beschließt, gilt die jeweils gültige Geschäfts-ordnung des Bundesvorstandes der Jungen Liberalen.

§ 5 Ortsvorstand

1

Der Ortsvorstand besteht aus

1.1

dem Ortsvorsitzenden

1.2

zwei stellvertretenden Ortsvorsitzenden, von denen jeweils einer verantwortlich ist für den Bereich

1.2.1

Finanzen und Organisation

1.2.2

Presse und Schriftführung

1.3

Beisitzern

1.3.1

Der Ortskongress kann beschließen, bis zu vier Beisitzer in den Ortsvorstand zu wählen.

2

Die Mitglieder des Ortsvorstandes werden vom Ortskongress einzeln in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Abberufung von Ortsvorstandsmitgliedern kann nur durch Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit erfolgen. Anträge auf Abberufung müssen mit der Einladung zum Ortskongress zugegangen sein.

3

Der Ortsvorsitzende ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Er vertritt den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle einer seiner Stellvertreter. Der Fall der Verhinderung sollte nachgewiesen werden.

4

Der Ortsvorstand führt die Beschlüsse des Ortskongresses aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst.

5

Der Ortsvorstand legt zu Beginn der Amtsperiode ein Arbeits- und Aktionsprogramm vor. Am Ende der Amtsperiode legt er gegenüber dem Ortskongress Rechenschaft ab.

§ 6 Finanzen

1

Der Ortsverband deckt seine Aufwendungen durch Zuwendungen des Kreisvorstandes, Spenden, öffentliche Zuwendungen, Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen.

2

Der stellvertretende Vorsitzende für Finanzen und Organisation ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Finanzen befolgt werden. Er besitzt dabei ein Vetorecht gegenüber dem Ortsvorstand, kann aber vom Ortskongress mit absoluter Mehrheit überstimmt werden. Für die sich aus dem Mehrheitsbeschluss ergebenden Konsequenzen trägt der stellvertretende Vorsitzende für Finanzen und Organisation keine Verantwortung. Er hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegführung Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der Kassenprüfer jederzeit voll Einblick in die Unterlagen zu gewähren, soweit der Kassenprüfer dies für erforderlich hält.

3

Der Schatzmeister gibt dem Ortskongress jährlich einen Kassenbericht. Daran schließt sich ein Kassenprüfungsbericht über die sachliche und formale Prüfung der Kassenführung durch die Kassenprüfer an.4 Die Beitragsordnung ist vom Ortskongress jährlich mit einfacher Mehrheit zu ver-abschieden.

§ 7 Satzungsregelungen

1

Die Bestimmungen der Satzung des Landes- und Kreisverbandes der Jungen Liberalen gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor.

2

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmberechtigten des Ortskongresses. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugegangen sind. Satzungsänderungsanträge können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.

§ 8 Auflösung

Der Ortsverband kann nur aufgelöst werden, wenn der entsprechende Antrag vier Wochen vorher allen Mitgliedern zugegangen ist und drei Viertel alle Mitglieder der Auflösung zugestimmt haben. Im Falle der Auflösung wird das Vermögen für einen wohltätigen Zweck aufgewandt.

Beitragsordnung der Jungen Liberalen Wesseling seit 01. Januar 1999

Beschluss des Ortskongresses vom 26. Februar 1999

Kategorie / Summe

Schüler: € 2,00 / Monat

Wehr- und Zivildienstleistende: € 2,50 / Monat

Auszubildende und Studenten: € 2,50 / Monat

Berufstätige: nach Selbsteinschätzung, jedoch mind. € 3,00 / Monat

Der Ortsverband Wesseling muss monatlich für jedes Mitglied € 1,50 an den Kreisverband Rhein-Erft der Jungen Liberalen abführen.

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